Satzung des Historischen Vereins Lebach

 

§ 1 Name, Aufgabe, Sitz

Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Lebach e.V.“

Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

Sitz des Vereins ist Lebach.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar insbesondere durch Erforschung der Heimatgeschichte, der Denkmalpflege und durch Auswertung der Forschungsergebnisse zum Nutzen der Lebacher Bürger.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Arbeitsweise des Vereins

Zur Erledigung der Vereinsaufgaben können Arbeitsgruppen gebildet werden.
Organisation und Arbeitsweise der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand festgelegt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung erfolgt eine schriftliche Begründung. Widerspruch dagegen kann schriftlich erhoben werden.

Die endgültige Entscheidung erfolgt dann in der nächsten Mitgliederversammlung. Dem Aufnahmeantrag kann dann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt werden.

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 7). Er beträgt mindestens 24 € pro Jahr und wird durch Bankeinzug erhoben.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder grob gegen das Vereinsinteresse verstoßen, mit sofortiger Wirkung ausschließen.

Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, steht die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Dort ist eine 2/3 Mehrheit notwendig, um den Vorstandsbeschluss aufzuheben.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem o. der Vorsitzenden, der/die auch den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt;
dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden;
dem/ der Schriftführer/in;
dem/ der Schatzmeister/in und
einer ungeraden Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern, denen Aufgaben übertragen werden.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er hat insbesondere Aufgaben:

1. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vor-stand gewählt ist.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung ergeht durch Veröffentlichung im „Lebacher Anzeiger“ und „Lebacher Wochenspiegel“. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
4. Beschlussfassung über die Schaffung und Auflösung von Vereinseinrichtungen
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
7. Beschlussfassung über die Aufnahme korrespondierender Mitglieder
8. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
9. Berufung in Bezug auf den Ausschluss eines Mitgliedes

 

§ 8 Beschlussfassung und Wahlen

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

Beschlüsse über die Beitragsfestsetzung bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Das Gleiche gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem hierzu bestimmten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vermögen in das Eigentum der Stadt Lebach über, die es nur für Zwecke der Heimatforschung verwenden darf.

 

§ 10

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes (vergl. §§ 21 bb BGB).

 

Lebach, den 20. März 2007

 

Änderung:

Lebach, den 29. August 2008

 

 

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